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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2023

Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen 2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales/BMAS hat den Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 vorgelegt. Die Verordnung legt die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung für das neue Jahr fest. Berechnungsgrundlage ist die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer im vorangegangenen Jahr 2021.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) für 2023 beträgt danach € 7.300,00/Monat bzw. € 87.600,00/Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost wird auf € 7.100,00/ Monat bzw. € 85.200,00/Jahr angehoben.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt für 2023 € 66.600,00/Jahr bzw. € 5.550,00 monatlich. Die ebenfalls bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 2023 beträgt € 59.850,00.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße West beträgt € 3.395,00/Monat. Die Bezugsgröße Ost wurde auf monatlich € 3.290,00 festgelegt.

Stand: 25. Oktober 2022

Bild: zinkevych - stock.adobe.com

Über uns: Wir sind Steuerberater in Mildstedt und Husum und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Spezialgebiete sind die Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben, von Ärzten und im Gewerbe Tätigen sowie Gastronomen und Privatpersonen.

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