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Sozialversicherungs-Rechengrößen 2019

Rechengrößenverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat kürzlich den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019 vorgelegt. In dieser Verordnung werden unter anderem die Beitragsbemessungsgrenzen und Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt. Nach dem Entwurf gelten für 2019 voraussichtlich nachstehende Beitragswerte.

Beitragsbemessungsgrenze

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von aktuell € 6.500,00 pro Monat auf € 6.700,00 pro Monat bzw. € 80.400,00 pro Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost soll von aktuell € 5.800,00 pro Monat auf € 6.150,00 pro Monat bzw. € 73.800,00 pro Jahr angehoben werden. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2019 € 54.450,00 (2018 € 53.100,00).

Versicherungspflichtgrenze, Bezugsgröße

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von € 59.400,00 auf € 60.750,00 angehoben. Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat krankenversichern. Nach dem Entwurf steigt die Bezugsgröße West im Jahr 2019 auf monatlich € 3.115,00 und die Bezugsgröße Ost auf monatlich € 2.870,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.

Stand: 29. Oktober 2018

Bild: lenets_tan - Fotolia.com

Über uns: Wir sind Steuerberater in Mildstedt und Husum und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Spezialgebiete sind die Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben, von Ärzten und im Gewerbe Tätigen sowie Gastronomen und Privatpersonen.

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