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Pfändungsfreigrenzen

Pfändungsschutz

Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist (dazu zählen neben den Arbeits- und Dienstlöhnen auch Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Ruhegelder usw.), kann nur gepfändet werden, wenn es bestimmte Beträge übersteigt (§§ 850 ff. Zivilprozessordnung/ZPO). Diese Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen wurden zum 1.7.2023 erhöht.

Pfändungsfreigrenzen

Seit dem 1.7.2023 gelten folgende unpfändbare Beträge (vgl. Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung): monatliches Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag von € 1.402,28 (bisher € 1.330,16), wöchentlich ausgezahltes Arbeitsentgelt bis zu einem Betrag von € 322,72 (bisher € 306,12) und täglich ausgezahltes Arbeitsentgelt ist bis zu einem Betrag von € 64,54 (bisher € 61,22) pfändungsfrei. Die Beträge erhöhen sich jeweils abhängig von der Auszahlungsperiode zwischen € 443,00 bzw. € 20,00, wenn der Schuldner Unterhaltsleistungen erbringen muss.

Stand: 27. Juni 2023

Bild: Finanzfoto - stock.adobe.com

Über uns: Wir sind Steuerberater in Mildstedt und Husum und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Spezialgebiete sind die Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben, von Ärzten und im Gewerbe Tätigen sowie Gastronomen und Privatpersonen.

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