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Versteuerung von Geschäftsführer-Tantiemen

Zuflusszeitpunkt

GmbH-Geschäftsführer können Steuerzahlungen für vereinbarte Gewinntantiemen unter Umständen in das Folgejahr hinausschieben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in der Entscheidung vom 28.4.2020 (VI R 44/17) eine fiktive Vorverlegung des Zuflusszeitpunktes von Tantiemenzahlungen auf den Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss hätte festgestellt werden müssen, verneint.

Hintergrund

Geschäftsführer einer GmbH vereinbaren regelmäßig zum Grundgehalt eine Gewinntantieme. Die Tantiemen werden im Regelfall nach Vereinbarung einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Eine GmbH muss ihren Jahresabschluss regelmäßig zum 30. Juni des Folgejahres aufstellen und bis zum Ablauf der ersten acht Monate bzw.  kleine Gesellschaften bis spätestens 11 Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres feststellen (§§ 264 Handelsgesetzbuch HGB, 42a GmbH-Gesetz).  Im Streitfall stellte eine kleine GmbH ihren Jahresabschluss verspätet zum 31.12. fest. Die Tantiemen wurden tatsächlich nicht ausgezahlt, sondern auf das Konto sonstige Verbindlichkeiten umgebucht. Das Finanzamt sowie die Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz 6 K 1418/14) waren der Auffassung, die Tantiemen seien noch im Jahr der Jahresabschlussfeststellung zugeflossen und der Steuer zu unterwerfen. Der BFH hat diese Verwaltungspraxis jetzt gekippt.

Fazit

Die verspätete Feststellung des Jahresabschlusses führt nicht zu einem Zufluss von Tantiemen im Jahr der Feststellung. Eine Fiktion des Zuflusses von Tantiemen auf den Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses kommt nach der BFH-Rechtsprechung nicht in Betracht. GmbH-Geschäftsführer, die ihre Tantiemen auf Grund eines zum 31.12.2021 festgestellten Jahresabschlusses in 2022 erhalten, müssen diese erst in 2022 versteuern.

Stand: 27. Oktober 2021

Bild: vegefox.com - stock.adobe.com

Über uns: Wir sind Steuerberater in Mildstedt und Husum und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Spezialgebiete sind die Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben, von Ärzten und im Gewerbe Tätigen sowie Gastronomen und Privatpersonen.

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