Holzhackschnitzel
Der Bundesfinanzhof/BFH hat mit Urteil vom 21.4.2022, V R 2/22 (V R 6/18, BStBl. 2023 II S. 460) entschieden, dass Holzhackschnitzel auch dann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sie als Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung zum UStG verwendet werden. Die Finanzverwaltung wendet die BFH-Rechtsprechung ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln an, es sei denn, dass sich aus der Art der Aufmachung oder Menge der Abgabe beim Verkauf ergibt, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind (vgl. BMF-Schreiben vom 4.4.2023, III C 2 - S 7221/19/10002 :004).
BMF-Schreiben
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 29. September 2023 (Az. III C 2 - S 7221/19/10002 :004) die Nichtbeanstandungsregelung aus Gründen des Vertrauensschutzes und auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger bis 31.12.2023 verlängert. Danach kann sich der leistende Unternehmer (z. B. ein Landwirt, der Holzhackschnitzel produziert und/oder verkauft) für bis Jahresende ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des 19%igen Regelsteuersatzes für die Umsatzsteuer berufen.
Fazit
Landwirtinnen und Landwirte, die als leistende Unternehmer bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln auftreten, können je nach Vorteilhaftigkeit bis Jahresende noch den Regelsteuersatz anwenden. Ab 1.1.2024 ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, sofern die Hackschnitzel – was der Regelfall sein dürfte – als Brennholz dienen.
Stand: 27. November 2023
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