Umsatzgrenze
Landwirtinnen und Landwirte, die mit ihrem Landwirtschaftsbetrieb jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr (für 2023 in 2022) einen Gesamtumsatz von nicht mehr als € 600.000,00 erzielt haben, können ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuern. Für 2024 sinkt der Durchschnittssatzsteuersatz voraussichtlich auf 8,4 % (vgl. § 24 i.d.F. Wachstumschancengesetz-Gesetzentwurf).
Berechnung
Ausgangswert für die Berechnung des maßgeblichen Gesamtumsatzes ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (§ 19 Abs. 3 Satz 1 UStG), abzüglich folgender Umsätze: Steuerfreie Wertzeichenumsätze, Umsätze nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz sowie weitere steuerfreie Umsätze, soweit sie Hilfsumsätze sind (u. a. Umsätze aus Wertpapiergeschäften, Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, oder aus Versicherungsgeschäften). Beispielsweise sind danach Umsätze aus der Veräußerung von Grundbesitz (Ackerfelder oder Ähnliches) aus der Berechnung auszusondern. Sofern die Landwirtin/der Landwirt die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, muss diese Rechenmethode auch für die Gesamtumsatzberechnung zu Grunde gelegt werden. Umgekehrt ist der Gesamtumsatz nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, falls diese der Berechnung der Steuer zugrunde gelegt werden. Maßgeblich sind in beiden Fällen die Nettoentgelte ohne Umsatzsteuer.
Sonstige Umsätze
Steuerbare Umsätze im obigen Sinne sind in erster Linie die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze, die der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegen. Zur Gesamtumsatzgrenze hinzuzurechnen sind aber auch Umsätze, die der Landwirt mit der Regelbesteuerung unterliegenden weiteren Betrieben im maßgeblichen Kalenderjahr erzielt. Beispiel: Der Landwirt erzielt neben seinen Umsätzen aus der Landwirtschaft noch Einkünfte aus einer gewerblich betriebenen Photovoltaikanlage oder aus einer Biogasanlage. Diese Umsätze sind mit den übrigen Umsätzen zusammenzurechnen.
Stand: 27. November 2023
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