Umsatzgrenze
Seit 2022 ist die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung durch Landwirte an eine Umsatzgrenze gebunden. Von der Sonderregelung profitieren nur noch Landwirtschaftsbetriebe, deren Gesamtumsatz nicht mehr als € 600.000,00 betragen hat. Landwirtinnen und Landwirte, die die Durchschnittssätze anwenden, müssen daher für jedes Wirtschaftsjahr prüfen, ob die Umsatzgrenze von € 600.000,00 überschritten wurde oder nicht. Bei der Gesamtumsatzermittlung sind auch Umsätze zu berücksichtigen, die nicht im Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsbetrieb stehen, also z. B. Vermietungen von Ferienwohnungen, Umsätze aus Photovoltaikanlagen, Einnahmen aus dem Verkauf aus einer Schnapsbrennerei oder Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten des Landwirts/der Landwirtin.
Unterschreiten der Umsatzgrenze
Liegt der Gesamtumsatz unter der Grenze von € 600.000,00, kann die Durchschnittssatzbesteuerung weiterhin genutzt werden. Es ist aber empfehlenswert, angesichts niedrigerer Durchschnittssätze ab 2023 (siehe Artikel Regelbesteuerung oder Durchschnittssätze?) einen Übergang zur Regelbesteuerung zu prüfen. Anträge für die Regelbesteuerung sind bis zu Beginn jeden Kalenderjahres bis zum 10. Januar zu stellen (§ 24 Abs. 4 UStG). Die Wahl der Regelbesteuerung ist für fünf Jahre verbindlich.
Stand: 28. November 2022
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