Geschäftsveräußerung im Ganzen
Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz/UStG). Demzufolge kann der Käufer als Unternehmer i.S.d. UStG keinen Vorsteuerabzug geltend machen und der Veräußerer schuldet auch keine Umsatzsteuer auf den Geschäftsverkauf.
Veräußerung eines Sauenbestandes
Veräußert ein auf Ferkelzucht spezialisierter Landwirt seinen gesamten Sauenbestand, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts/FG Münster eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor (Urteil vom 20.5.2020, 15 K 1850/17 U). Dies gilt selbst dann, wenn die Landwirtschaftsflächen nicht mitveräußert werden. Damit war dem Käufer der Vorsteuerabzug versagt.
Streitfall
Im Streitfall veräußerte ein Landwirt seinen kompletten Sauenbestand. Die Ackerflächen wurden dabei nicht mitübertragen. Über diesen Umsatz stellte der Verkäufer eine Rechnung inklusive Umsatzsteuer im Ausmaß von 10,7 % aus.
Voraussetzungen
Für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nicht erforderlich, dass der Landwirt sein gesamtes Unternehmensvermögen, also seinen ganzen Betrieb, auf den Erwerber überträgt. Entscheidend ist vielmehr die Frage, „ob die übertragenen Vermögensgegenstände die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglichen“. Hierbei ist maßgeblich, ob die übertragenen Vermögensgegenstände ein „hinreichendes Ganzes“ bilden, um die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Letzteres sah das FG in der (Teil-)Veräußerung des Sauenbestandes als gegeben.
Übertragung eines Maschinenparks
In einem anderen Fall hat das FG Mecklenburg-Vorpommern in der Übertragung eines Maschinenparks keine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen gesehen, wenn die Grundstücke bzw. die Grundstückspachtverträge nicht mitübertragen werden. In solchen Fällen fällt also Umsatzsteuer an. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb kann nach Auffassung des FG „bei der Übertragung allein des Maschinenparks nicht von der Übertragung des Geschäftsbetriebes, also der Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile eines Unternehmens ausgegangen werden, über den eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann“ (Beschluss vom 22.8.2014, 3 V 38/14).
Stand: 25. November 2020
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