Unland
Für die steuerliche Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wird im Wesentlichen unterschieden zwischen: Nebenbetriebe, Abbauland, Geringstland und Unland (§§ 42 bis 45 Bewertungsgesetz- BewG). Unland stellen solche Betriebsflächen dar, „die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können“. Ist eine Land- oder Forstwirtschaftsfläche als Unland ausgewiesen, wird diese steuerlich nicht bewertet.
Unwirtschaftliche Bewirtschaftung
Eine landwirtschaftliche Fläche wird allerdings nicht schon dadurch zu Unland, weil die Bewirtschaftung unwirtschaftlich ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil festgestellt (Urteil vom 24.1.2018, II R 59/15). Strittig war, welche Eigenschaften ein landwirtschaftliches Grundstück aufweisen muss, um bewertungsrechtlich als Unland qualifiziert zu werden. Geklagt hat ein Landwirt. Der BFH hat entschieden, dass der Umstand, „dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen“, nicht ausreicht, um eine Fläche als Unland einzuordnen. Zwar kann die jahrelange Ertraglosigkeit einer Fläche ein Indiz dafür sein, dass diese nicht kulturfähig ist. Der BFH betonte jedoch auch, dass es für die Einordnung nicht auf die in einem einzelnen Land- oder Forstwirtschaftsbetrieb tatsächlich erzielten Einnahmen und entstandenen Ausgaben ankommt.
Stand: 27. November 2018
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