Lieferung von Biomasse
Mit Lieferung von Biomasse vereinbaren die Biogasanlagenbetreiber vielfach eine Rückgabe der Gärreste an den liefernden Landwirt bzw. an die Landwirtin. Offen war bisher, ob eine Rückführung von Biomassesubstrat nach der Biogasherstellung eine als Lieferung gegen Entgelt gleichgestellte unentgeltliche Zuwendung ist.
Der Fall
Im Streitfall vereinbarte ein Landwirtschaftsbetrieb mit einem Biogasanlagenbetreiber, dass die Biomassesubstanz im Eigentum des Lieferers verbleibt und die Lieferung ausschließlich in Form von Kohlenwasserstoffverbindungen zwecks energetischer Nutzung erfolgen sollte. Die Betriebsprüferin war der Auffassung, dass die bei der Biogaserzeugung anfallenden Gärreste (Biomassesubstanz) dem Landwirtschaftsbetrieb unentgeltlich überlassen wurden und deshalb als Zuwendungen zu versteuern sind. Ferner würde keine Gehaltslieferung im Sinne § 3 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorliegen.
Auffassung des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Finanzverwaltung nicht. Die Rückgabe der Gärreste an den Landwirt erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine einer steuerpflichtigen Lieferung gegen Entgelt gleichzustellenden unentgeltlichen Zuwendung (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz-UStG). Vielmehr fehlt es im Streitfall an einer Zuwendung von Biomassesubstanz. Der Biogasanlagebetreiber habe dem Landwirt in der Überlassung der Gärreste keinen Vermögensvorteil verschafft. Denn die Biomassesubstanz sollte von vornherein im Eigentum des Landwirtes verbleiben (Urteil vom 10.8.2017, V R 3/16). Damit beschränkt sich in gleichgelagerten Fällen die steuerpflichtige Lieferung des Landwirts auf das dem Abnehmer verbleibende Biogas.
Stand: 28. November 2017
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