Niedriger Pauschsteuersatz
Landwirtinnen und Landwirte können für Aushilfskräfte in ihren Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 % des Arbeitslohns erheben (§ 40a Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG). Voraussetzung ist, dass die Aushilfskräfte ausschließlich typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und nicht etwa auch im Privathaushalt usw. tätig sind.
Aushilfskräfte
Grundvoraussetzung ist, dass es sich bei den Arbeitnehmern um Aushilfskräfte handelt. Als solche zählen keine Personen, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt (§ 40a Abs. 3 Satz 3 EStG). Des Weiteren muss es sich um sogenannte Aushilfsarbeiten handeln, also um solche Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen. Dabei ist eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten unschädlich, wenn die Dauer dieser Arbeiten 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet (§ 40a Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz EStG). Darüber hinaus darf der Stundenlohn durchschnittlich nicht mehr als € 12,00 betragen.
Solizuschlag, Kirchensteuer
Neben der Pauschalsteuer fällt der Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer an. Bei entsprechender Religionszugehörigkeit ist eine pauschale Kirchensteuer zu erheben.
Buchung, Abwicklung
Die Landwirtin/der Landwirt muss zur Pauschalierung der Lohnsteuer für die Aushilfskräfte ein eigenes Lohnkonto führen. Dieses muss mindestens enthalten: Name und Anschrift, Dauer der Beschäftigung, Tag der Zahlung, Höhe des Arbeitslohns sowie Art der Beschäftigung (z. B. Erntehelfer). Bei mehreren unterschiedlichen Tätigkeiten ist die Dauer der begünstigten Saisonarbeit herauszustellen.
Stand: 29. November 2016
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