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Geplante Neuregelungen zur Grundsteuerreform

Gesetzentwurf

Im Juli dieses Jahres haben die Länder Hessen und Niedersachsen einen Gesetzesantrag als Bundesratsinitiative zur anstehenden Grundsteuerreform eingebracht (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes). Kernpunkt dieses Gesetzentwurfs ist u. a. die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens nach dem Eigentümerprinzip. Geplant ist u. a. die Bewertung der einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und der Hofstelle mittels eines typisierenden Ertragswertverfahrens durchzuführen. Kommt es zu diesem Verfahren, soll zugleich das bisherige Nutzerprinzip aufgegeben werden. Nach dem Nutzerprinzip zählen zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb alle von diesem Betrieb genutzten Flächen.

Verzicht auf Zerlegung

Hat ein Land- und Forstbetrieb mehrere Grundstücksflächen in unterschiedlichen Gemeinden, wird für diesen betreffenden Betrieb nach aktueller Praxis ein Ersatzwirtschaftswert ermittelt. Es erfolgt anschließend eine Zerlegung der Grundsteuer auf alle betreffenden Gemeinden. Geplant ist, dass der Land- und Forstbetrieb, der innerhalb eines Finanzamtsbezirks gelegen ist (Lagefinanzamt), als wirtschaftliche Einheit gesehen werden soll. Damit soll das bisherige Zerlegungsprinzip wegfallen.

Bewertung der Nutzungen und der Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen

Des Weiteren sind Neuerungen in der Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen sowie der Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen geplant. Die Nutzungen sollen laut Gesetzentwurf mit einem Reinertrag bewertet werden. Die Wirtschaftsgebäude sollen mit einem einheitlichen Jahresmietwert erfasst werden. Die Summe der Ertragswerte der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und der Hofstelle soll den maßgeblichen Grundsteuerwert ergeben.

Stand: 29. November 2016

Bild: countrypixel - fotolia.com

Über uns: Wir sind Steuerberater in Mildstedt und Husum und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Spezialgebiete sind die Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben, von Ärzten und im Gewerbe Tätigen sowie Gastronomen und Privatpersonen.

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