Erhaltungsaufwendungen
Renovierungskosten an landwirtschaftlich genutzten Gebäuden können als Erhaltungsaufwendungen im Wirtschaftsjahr der Entstehung (Zahlung) gewinnmindernd berücksichtigt werden. Werden Teile eines unter Denkmalschutz stehenden Gutshofes renoviert, die heute nicht mehr dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, sind die Aufwendungen dennoch abzugsfähig, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat (Urteil vom 24.8.2016, 7 K 1039/14 E).
Der Fall
Im Streitfall machte der Landwirt die Aufwendungen für die Restaurierung einer Kirchenruine und eines Brunnens geltend. Das Finanzamt hat die Aufwendungen nicht anerkannt, da diese Gebäudeteile nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten.
Entscheidungsgründe des FG
Nach Auffassung des Finanzgerichts war die Renovierung dennoch betrieblich veranlasst. Der Brunnen, der früher als Pferdetränke diente, hatte eine originäre landwirtschaftliche Funktion. Außerdem war der Landwirt, denkmalschutzrechtlich verpflichtet, den Brunnen zu sanieren. Es lagen insoweit auch keine unangemessenen Repräsentationsaufwendungen vor. Hinsichtlich der Kirchenruine führt eine nicht mehr aktuelle landwirtschaftliche Nutzung nach Auffassung der Richter nicht automatisch zum Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs. Denn dieser Teil am landwirtschaftlichen Grundstück stellt kein Privatvermögen dar.
Fazit
Landwirtinnen und Landwirte können auch dann Erhaltungsaufwendungen steuermindernd geltend machen, wenn diese nicht für unmittelbar landwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgüter und Gebäudeteile anfallen. Entscheidend ist, dass der restaurierte Teil kein Privatvermögen ist und zum Landwirtschaftsvermögen dazugehört. Ist Letzteres der Fall, steht dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen, dass das Wirtschaftsgut aktuell nicht mehr für den Landwirtschaftsbetrieb genutzt wird.
Stand: 29. November 2016
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