Gemeinden dürfen die Steuer erheben
Pferdesteuer
Die prekäre Haushaltslage der Städte und Gemeinden zwingt diese immer häufiger zur Einführung neuer Steuern. Zu den neuen Steuern zählt neben der Zweitwohnungssteuer oder der Bettensteuer (City Tax) auch eine Pferdesteuer. Für die Erhebung dieser Steuer reicht eine von den Städten und Gemeinden erlassene Pferdesteuersatzung, wie dies beispielsweise bei der beklagten Stadt Bad Sooden-Allendorf der Fall war. Geklagt haben ein Reiterverein und mehrere Einzelkläger. Die Streitsache ging letztinstanzlich bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Dieses segnete jetzt die Pferdesteuer als rechtmäßig ab (Beschluss vom 18.8.2015, 9 BN 2.15).
Örtliche Aufwandsteuer
Städte und Gemeinden dürfen auf das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden eine Aufwandssteuer erheben. Besteuert werden kann hierbei die „Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf“, wie das Gericht feststellte. Das Halten bzw. die entgeltliche Benutzung eines Pferdes erfordert, vergleichbar der Hundehaltung oder einer Zweitwohnung, einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden zusätzlichen Vermögensaufwand. Solche Vermögensaufwendungen können nach dem Grundgesetz durch Aufwandsteuern aller Art erhoben werden. Die Kompetenz obliegt nach dem Grundgesetz den Ländern bzw. den Städten oder Gemeinden (Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG).
Pferde zur Berufsausübung
Aufwandssteuern treffen Landwirtinnen und Landwirte im Regelfall dann nicht, wenn die Pferde im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes zur Einkunftserzielung genutzt werden. Auch in der streitgegenständlichen Satzung der Stadt war die Steuer nur auf das Halten und Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung beschränkt.
Stand: 27. November 2015
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