Lohnsteuer für Aushilfskräfte
Für Aushilfskräfte, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 % des Arbeitslohns erhoben werden. Als Aushilfskräfte gelten Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten beschäftigt werden, die nicht ganzjährig anfallen. Eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist dabei unschädlich, soweit diese ¼ der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet (§ 40a Abs. 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Fachkräfte
Als Aushilfskräfte gelten nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören. Und das ist bei einer Traktorführerin bzw. einem Traktorführer der Fall, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat (Urteil vom 25.10.2005 VI R 59/03). Im Streitfall hatte ein Landwirt den Pauschalsteuersatz von 5 % auf die Löhne eines Traktorfahrers angewandt. Der Lohnsteuer-Außenprüfer monierte dies. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer über eine Berufsausbildung verfügt, wenn er von seinen – auch angelernten – Fähigkeiten her in der Lage ist, eine Fachkraft zu ersetzen, so der BFH.
Fazit
Beschäftigt die Landwirtin bzw. der Landwirt Fachkräfte, ist die Lohnsteuer für diese Arbeitnehmer nach allgemeinen Grundsätzen zu berechnen und abzuführen. Um Aushilfskräfte handelt es sich in erster Linie nur dann, wenn diese nur für saisonbedingte Arbeiten angestellt werden. Führen Arbeitskräfte Arbeiten aus, die das ganze Jahr über anfallen, kann die Lohnsteuer- Pauschalierung im Regelfall nicht in Anspruch genommen werden.
Stand: 27. Mai 2024
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