Stromnetzausbau
Landwirtinnen und Landwirte, die auf ihren Grundstücken die Errichtung von Strommasten für Überspannungsleitungen zulassen oder einer Verlegung von Erdkabel zustimmen, erhalten hierfür Entschädigungszahlungen. Darüber hinaus wird für schnelle Zustimmung ein Beschleunigungszuschlag angeboten.
Steuerliche Behandlung
Die Finanzverwaltung hat zur bilanz-steuerlichen Behandlung bzw. Verbuchung solcher Zahlungen in Bezug auf die höchstrichterliche Rechtsprechung wie folgt Stellung genommen (vgl. Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein 23.5.2023, VI 309 - 2134 - 080):
Bilanzierende Landwirte
Bilanzierende Landwirte haben für Entschädigungszahlung und Beschleunigungszuschlag (beide Zahlungen sind einheitlich zu behandeln) in ihrer Bilanz einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Mittels eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens werden Einnahmen vor dem Bilanzstichtag erfasst, die Ertrag für eine bestimmte Zeit danach darstellen. Sofern kein Entschädigungszeitraum vereinbart wurde, ist von einem Mindestzeitraum von 25 Jahren auszugehen.
Einnahmen-Überschussrechner
Nicht bilanzierungspflichtige Landwirte, die ihren Gewinn mittel Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können die Entschädigungsleistungen inklusive des Beschleunigungszuschlags auf einen Mindestzeitraum von 25 Jahren verteilen (Wahlrecht, § 11 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz/EStG).
Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen
Landwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG ermitteln, können wie bei einer Einnahmen-Überschussrechnung verfahren. Denn für Sondergewinne gelten die Grundsätze für eine Einnahmen-Überschussrechnung entsprechend (§ 13a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG).
Stand: 27. Mai 2024
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