Normalwirtschaftsjahr
Für Land- und Forstwirte gilt grundsätzlich – anders als bei Gewerbetreibenden – der Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni eines Jahres als Wirtschaftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)). Soweit es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist, können abweichende Wirtschaftsjahre gewählt werden.
Sonder-Wirtschaftsjahre
Für folgende Betriebe gelten Sonder-Wirtschaftsjahre (§ 8c Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV): Futterbaubetriebe (Weidewirtschaft) mit einem Futterbauanteil von 80 Prozent und mehr der Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung können als Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1.5. bis zum 30.4. des jeweiligen Folgejahres bestimmen. Reine Forstbetriebe können als Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1.10. bis zum 30.9. des Folgejahres festlegen. Reine Weinbaubetriebe können alternativ ein Wirtschaftsjahr vom 1.9. bis zum 31.8. des Folgejahres wählen. Die Umstellung des Normalwirtschaftsjahres auf das entsprechende Sonder-Wirtschaftsjahr macht abhängig von den jährlichen Erntezeitpunkten Sinn, wenn dadurch die Inventur vor Einbringung der Ernte, also zu einem Zeitpunkt mit geringen Beständen, mit dem geringsten Aufwand durchzuführen ist.
Wahlrecht Kalenderjahr
Mit der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25.6.2020 (BGBl. I S. 1495) wurde § 8c Absatz 2 Satz 1 EStDV dergestalt geändert, dass Land- und Forstwirte generell die Möglichkeit haben, neben den bisher zugelassenen Gewinnermittlungszeiträumen stets auch ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr zu wählen. Die Wahl zwischen einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr und einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Wirtschaftsjahr kann jährlich neu getroffen werden (FinMin Schleswig-Holstein, 15.9.2020, ESt - Kurzinformation Nr. 2020/21).
Stand: 25. Mai 2022
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