Besteuerung nach Durchschnittssätzen
Land- und Forstwirte versteuern ihren Gewinn aus dem Landwirtschaftsbetrieb unter bestimmten Voraussetzungen nach Durchschnittssätzen (§ 13a Einkommensteuergesetz/EStG). Diese Sonderbesteuerung gilt allerdings nicht für Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat. Im Streitfall pachtete der Ehegatte von seiner Ehefrau einen landwirtschaftlichen Hof, den er zunächst selbst bewirtschaftete. Wenig später verpachtete er einen Teil der Flächen an einen Dritten (Unterverpachtung). Die Erträge daraus versteuerte der Landwirt unter Abzug seiner Werbungskosten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt rechnete die Bruttopachteinnahmen hingegen ohne Abzug von Werbungskosten dem landwirtschaftlichen Durchschnittssatzgewinn hinzu.
Werbungskostenabzug
Das FG ließ den Werbungskostenabzug zu und rechnete die Überschüsse den Verpachtungseinkünften i.S. § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu. Die unverpachteten Flächen zählen nach Ansicht des Gerichts nicht zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Verpächters, denn er ist weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer.
Revision anhängig
Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. VI R 38/20).
Stand: 07. Juni 2021
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