Auffassung der Finanzverwaltung
Vermietet die Landwirtin/der Landwirt Zimmer und Ferienwohnungen, stellt sich regelmäßig die Frage, welcher Einkunftsart diese Einnahmen zuzuordnen sind. Die Finanzverwaltung (Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main vom 15.2.2019, S 2230 A - 008 - St 216) vertritt hierzu folgende Auffassung:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Die Vermietungseinnahmen sind den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen, wenn vier oder mehr Zimmer oder sechs oder mehr Betten vermietet werden oder die Landwirtin/der Landwirt neben dem Frühstück noch Mittag- oder Abendessen anbietet. In diesen Fällen fällt neben der Einkommensteuer auch Gewerbesteuer an.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Liegt die Ferienwohnung auf einem zuvor landwirtschaftlich genutzten Grundstück und wurden die Wohnung sowie der zugehörige Grund und Boden nicht durch eine eindeutige Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen (unter Aufdeckung der stillen Reserven) entnommen, sind die Einnahmen dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zuzurechnen. Dasselbe gilt, wenn sich das Zimmer/die Wohnung in dem zum Betriebsvermögen gehörenden Wohngebäude befindet.
Durchschnittsatzbesteuerung
Trifft Letzteres zu und ermittelt die Landwirtin/der Landwirt den steuerpflichtigen Gewinn nach Durchschnittssätzen, müssen die Einnahmen gesondert erfasst werden (§ 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz/EStG). Ein Abzug von in Zusammenhang stehenden Aufwendungen ist nicht möglich.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Hat die Landwirtin/der Landwirt das Zimmer bzw. die Ferienwohnung mit dem anteiligen Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen entnommen oder liegt die Ferienwohnung von Anfang an auf einem Privatgrundstück, gehören die Einnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zum Thema Entnahme von Gebäuden/Gebäudeteilen und/oder Grund- und Boden aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen siehe auch unseren Tipp auf Seite 3.
Stand: 27. Mai 2019
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