Pferdehaltung
Pferdepensionen arbeiten nicht selten mit Verlust. So war es auch im Streitfall. Ein Landwirt, der Alleinerbe seiner verstorbenen Frau war, hatte eine landwirtschaftliche Pferdepension betrieben. Investiert wurde in den Neubau von Pferdeboxen, Strohlager, Laufställe für junge Pferde und Reithallen. Die Pferdeboxen wurden vermietet. Im Jahr 2000 wurde der Betrieb an den Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen Vorbehaltsnießbrauch übergeben. Nach einer erfolgten Betriebsprüfung wollte das Finanzamt den Betrieb als Liebhaberei einstufen und die Verluste nicht anerkennen.
FG-Urteil
Das Finanzgericht (FG) Münster hat im Urteil vom 16.12.2016 (Az. 4 K 2629/14 F) entschieden, dass bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben regelmäßig davon auszugehen ist, dass die Totalgewinnprognose objektbezogen ist und deshalb mehr als eine Generation umfassen muss. Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes an Kinder begründet daher als solche keine Liebhaberei.
Anhängiges BFH-Verfahren
Die noch offene Kernfrage, ob bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht für den Pferdepensionsbetrieb eine betriebs- und generationenübergreifende Totalgewinnprognose zugrunde zu legen oder nur auf die Dauer des Vorbehaltsnießbrauchrechts abzustellen ist, wird der Bundesfinanzhof (BFH) abschließend entscheiden. Das Aktenzeichen des Revisionsverfahrens ist VI R 5/17.
Stand: 29. Mai 2017
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