Gewinnermittlung
Nicht bilanzierungspflichtige Land- und Forstwirte ermitteln ihren Gewinn im Regelfall durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Für diese Gewinnermittlungsart gilt das sogenannte Zufluss-Abfluss-Prinzip. Einnahmen gelten danach in dem Jahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Ausgaben müssen in dem Kalenderjahr angesetzt werden, in dem sie tatsächlich gezahlt (geleistet) worden sind.
Ökopunkte
Stellen Landwirtinnen und Landwirte Teile ihrer Grundstücke als Ausgleichsflächen für den Naturschutz zur Verfügung, erhalten sie hierfür eine Vergütung (sog. Ökopunkte). Streitig war, ob diese Vergütung nach Auffassung des Finanzamts als Ganzes im Jahr der Vereinnahmung zu versteuern ist oder auf mehrere Jahre verteilt werden kann. Letzteres würde im Ergebnis zu einer niedrigeren Steuerprogression und damit einer niedrigeren Steuerpflicht führen.
FG-Urteil
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein folgte der Auffassung des Finanzamtes (Urteil vom 28.9.2016, 2 K 2/16). Eine Verteilung der Einnahmen über mehrere Jahre würde nach Auffassung der Richter eine vertraglich vereinbarte Laufzeit für das Nutzungsrecht über mehrere Jahre voraussetzen. Im Streitfall war der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen worden. Eine vom Landwirt begehrte Verteilung der Ökopunkteeinnahmen auf einen Zeitraum von 25 Jahren lehnten die Finanzrichter daher ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Stand: 29. Mai 2017
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