Kein Anspruch mangels Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts
Sachverhalt
Ein polnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Polen war in Deutschland kurzzeitig als landwirtschaftlicher Betriebshelfer tätig. Er hatte Kindergeld beantragt. Sein Antrag wurde abgelehnt. Das Finanzgericht Bremen sah die Voraussetzungen bei dem Betriebshelfer als nicht gegeben (Urteil vom 23.02.2016, 4 K 4/15 (4)).
Voraussetzungen
Der Anspruch scheiterte bei dem Betriebshelfer schon daran, dass dieser – ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland – nicht als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b Einkommensteuergesetz- EStG). Hierzu hätte er nachweisen müssen, dass seine Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben. Darüber hinaus setzt ein Anspruch auf Kindergeld bei Nichtansässigen die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen (polnischen) Steuerbehörden über die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte voraus.
Fazit
Im Regelfall besteht für ausländische Betriebshelfer in der Landwirtschaft, die zudem meist nur vorübergehend im Inland tätig sind, kein Kindergeldanspruch.
Stand: 30. Mai 2016
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