Produktionsstufen, Begründung eines Gewerbebetriebs
Produktionsstufe 1
Die steuerliche Betrachtung einer im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs betriebenen Biogasanlage vollzieht sich stets auf zwei Ebenen bzw. Produktionsstufen. Der wichtigste Unterschied zwischen den Produktionsstufen ist, dass die Gewerblichkeit des Landwirts/der Landwirtin erst auf Ebene der „Produktionsstufe 2“ gegeben ist. Die Biomasse selbst zählt zum Urerzeugnis der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Mit der Weiterverarbeitung zu Biogas tritt der Landwirt in die „Produktionsstufe 1“ ein. Sofern die Biomasse überwiegend aus dem eigenen Betrieb stammt und das gewonnene Biogas überwiegend für den Verkauf bestimmt ist, zählt die Tätigkeit zur Land- und Forstwirtschaft.
Produktionsstufe 2
Als Produktionsstufe „2“ wird hingegen die Weiterverarbeitung des Biogases zu elektrischem Strom bezeichnet. Auf dieser Stufe beginnt regelmäßig der Gewerbebetrieb. Eine Ausnahme wäre allenfalls gegeben, wenn die Biogasanlage aufgrund ihres notwendigen finanziellen und arbeitsmäßigen Aufwands als untergeordnet gewertet werden kann. In der Praxis ist dies allerdings schwierig. Soweit die Biogasanlage und der Stromverkauf von den landwirtschaftlichen Nutzungen trennbar ist, wird die Anlage als selbstständiger Gewerbebetrieb behandelt. Andernfalls bildet die Anlage mit der Land- und Forstwirtschaft einen einheitlichen Gewerbebetrieb.
Stand: 30. Mai 2016
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