Bekannte Prüffelder der Außenprüfer
Besteuerungsgrundlagen
Die Besteuerung der Landwirtschaft bildet im Einkommensteuerrecht nicht nur eine eigene Einkunftsart, sondern auch ein eigenes Kapitel. Dies gilt neben der Einkommensteuer (u. U. Pauschalbesteuerung) auch für die Umsatzsteuer (besondere Steuersätze). Geht dem Landwirt/der Landwirtin eine Prüfungsanordnung zu, ist dies im Regelfall mit unangenehmen Folgen verbunden. Auch mancher Prüfer tut sich schwer. Denn das Thema Landwirtschaft ist äußerst vielfältig. Aufgrund der unterschiedlichen Betriebsarten untergliedert der Prüfer meist grob in „Anbau-, Tier- oder Mischbetrieb“. Darüber hinaus gibt es reine Biobetriebe. Hier herrschen verschiedliche Preisniveaus beim Wareneinsatz und dem Warenverkauf vor. Erzeugt und verkauft der Landwirt reine „Saisonware“ wie Spargel, Erdbeeren oder Weihnachtsbäume, sind die Gewinnkalkulationen wiederum unterschiedlich.
Prüffelder
Ein Ansatzpunkt der Betriebsprüfung ist häufig die Abgrenzung des Landwirtschaftsbetriebs zum Gewerbebetrieb. Da landwirtschaftliche Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterliegen, kommt es auf die Klassifizierung der Einkünfte besonders an. Maßgebend ist hier nicht nur die Größe des Betriebs (Flächen, Umsätze), vielfach wird auch ein gewerbliches Geschäftsfeld als separater Gewerbebetrieb anzunehmen sein. Letzteres ist dann gegeben, wenn der Landwirt einen Hofladen betreibt (z. B. beim Direktverkauf eigener Erzeugnisse), eine Photovoltaik- oder Biogasanlage installiert hat und erzeugten Strom in das Netz einspeist. Gewerbliche Geschäftsfelder sind meist Gegenstand besonderer Prüfung.
Gewinnverprobung
Betriebsprüfer haben, was den zu erwartenden Gewinn eines landwirtschaftlichen Betriebes angeht, ihre „Erfahrungssätze“. Für bestimmte Warengruppen gibt es Preise. Geachtet wird bei der Umsatzverprobung auf das Verhältnis Großabnehmer (mit Preisbindung) und Direktverkauf (ohne Preisbindung). Auch hier sollte sich der Landwirt entsprechend auf die Prüfung vorbereiten. Die Prüfer informieren sich im Vorfeld genau über den betreffenden Betrieb und prüfen die Plausibilität der vom Landwirt/der Landwirtin erklärten steuerlichen Einkünfte.
Stand: 30. Mai 2016
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