Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Bewertung
Immaterielles Wirtschaftsgut
Das Bundesfinanzministerium hat zur Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten Stellung genommen (BMF- Schreiben v. 05.11.2014, IV C 6 - S 2134/07/10002:002). Die Finanzverwaltung sieht in den Lieferrechten ein „einheitliches, selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens“. Entsprechend ist ein Aktivposten in der Bilanz nur bei entgeltlichem Erwerb anzusetzen.
Pachtfälle
Das Schreiben regelt auch die steuerliche Behandlung der Milchlieferrechte in Pachtfällen sowie für Betriebsverpachtungen im Ganzen. Ist Letzteres der Fall, ist das Milchlieferrecht dem Verpächter zuzurechnen. Dies hat zur Folge, dass bei diesem eine (Buch-)Wertabspaltung zu erfolgen hat. Für den Eigentümer gilt Entsprechendes, soweit es sich um eine Überlassung im Rahmen eines teilentgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassungsvertrags (Wirtschaftsüberlassungsvertrages) handelt.
Abschreibungen
Bei einem entgeltlich erworbenen Milchlieferrecht handelt es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut. Die Abschreibung kann nach dem BMF-Schreiben linear über einen Zeitraum von 10 Jahren vorgenommen werden. Bei nach dem 31. März 2005 entgeltlich erworbenen Milchlieferrechten ist der 31. März 2015 als Endzeitpunkt für die linearen Abschreibungen zu berücksichtigen.
Stand: 27. Mai 2015
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