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Mindestlohn in der Forstwirtschaft

Mindestlohn

Seit dem 01.01. gilt gemäß dem Gesetz zur „Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ – abgekürzt MiLoG – ein einheitlicher Mindestlohn von 8,50 €. Der Mindestlohn bezieht sich dabei auf die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Zulagen und Zuschläge dürfen dem Mindestlohn nicht hinzuaddiert werden. Besondere Gewerbebranche

Das Forstwirtschaftsgewerbe zählt zu den besonderen Gewerbebranchen, die nach dem Mindestlohngesetz bestimmte Dokumentationspflichten zu erfüllen haben (vgl. § 17 Abs 1. des Mindestlohngesetzes – MiLoG in Verbindung mit § 2a des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit). Unternehmer der Forstwirtschaft müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzeichnen.

Dies gilt angesichts der besonderen Branchenzugehörigkeit für sämtliche Beschäftigte und nicht nur für die geringfügig entlohnten oder zeitlich geringfügig Beschäftigten.

Aufzeichnungsverordnungen

Forstwirte müssen ihre Aufzeichnungspflichten nach den Vorschriften zweier neu erlassener Verordnungen führen. Es handelt sich dabei um die „Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz“ sowie um die „Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohn-, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmer-Überlassungsgesetz“.

Stand: 27. Mai 2015

Bild: countrypixel - fotolia.com

Über uns: Wir sind Steuerberater in Mildstedt und Husum und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Spezialgebiete sind die Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben, von Ärzten und im Gewerbe Tätigen sowie Gastronomen und Privatpersonen.

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