Vorsteuerabzug: Rechtsprechung kontra Finanzverwaltung
Gemeinschaftlicher Landmaschinenkauf
Teure Landmaschinen – wie im Urteilsfall ein Mähdrescher – werden nicht selten von mehreren Landwirten gemeinsam gekauft, um diese dann in ihren eigenen landwirtschaftlichen Betrieben einzusetzen. Regelmäßig stellt sich hier die Frage nach der Vorsteuerabzugsberechtigung für jeden Landwirt.
BFH-Rechtsprechung „Mähdrescher I“
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu im Verfahren V R 31/98 jedem der Landwirte den Vorsteuerabzug entsprechend seinen Anteilen an der Bruchteilsgemeinschaft zugesprochen. Letzteres allerdings unter den Voraussetzungen, dass die Bruchteilsgemeinschaft selbst keine Umsätze ausführt und die Umsätze eines jeden Landwirts nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterliegen. Im Regelfall weist der Landmaschinenverkäufer die Mehrwertsteuer in einer Rechnung aus, welche an die Bruchteilsgemeinschaft adressiert ist. Für diesen Fall hat der BFH entschieden, dass die auf die einzelnen Landwirte entfallenden Vorsteuerbeträge gesondert und einheitlich festgestellt werden können. Die Finanzverwaltung hat auf die BFH-Rechtsprechung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (vom 09.05.2008, IV A 5 – S 7300/07/0017). Das heißt: Der Vorsteuerabzug ist regelmäßig im Einspruchs- bzw. Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen.
BFH-Rechtsprechung „Mähdrescher II“
In einem neueren Urteil (vom 28.08.2014, V R 49/13) hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) wiederholt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung ausgesprochen (entgegen Abschn. 15.2 Abs. 16 Sätze 6 und 7 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Nach der Rechtsauffassung des BFH begründet die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands (Mähdrescher) an einen der Gemeinschafter weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft. Damit sind die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen.
Stand: 27. Mai 2015
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