Photovoltaikanlagen
Grüner Strom ist derzeit gefragt. Und viele Landwirtinnen und Landwirte dürften die eine oder andere Anfrage zwecks Vermietung ihrer Landwirtschaftsflächen für Zwecke der Installation von Photovoltaikanlagen erhalten.
Steuerfalle bei Freiflächenanlagen
Landwirtinnen und Landwirte müssen bei der Wahl zwischen der Aufstellung einer Freiflächen- oder Agri-Photovoltaikanlage die einschlägigen Regelungen für die geltenden Steuerbegünstigungen eines Landwirtschaftsbetriebs bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer beachten (vgl. Artikel Schenkung verpachteter Landwirtschaftsflächen). An Photovoltaikbetreiber vermietete Flächen verlieren im Fall der Aufstellung einer Freiflächenanlage ihren Status als land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Dies bedeutet, dass die zur Nutzung überlassenen Grundstücke zu Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 Erbschaftsteuergesetz/ErbStG werden. Handelt es sich bei diesen Flächen um übermäßiges (mehr als 10 % der Landwirtschaftsfläche wird vermietet) oder junges Verwaltungsvermögen, kommen die Steuerbegünstigungen bei einer Übertragung nicht mehr in Betracht.
Agri-Photovoltaikanlagen
Keine nachteiligen steuerlichen Konsequenzen hat hingegen die Vermietung von Landwirtschaftsflächen für Agri-Photovoltaikanlagen. Die Finanzverwaltung rechnet in ihren gleich lautenden Ländererlassen (vom 15.7.2022 BStBl 2022 I S. 1226) Agri-Photovoltaikanlagen nach der DIN SPEC 91434 dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu. Damit bleiben die Steuerbegünstigungen erhalten.
Stand: 29. August 2023
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