Streitpunkt Einkunftsart
Landwirtinnen und Landwirte können ihren steuerpflichtigen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, sofern sie nicht der Buchführungspflicht unterliegen und mit ihrem Betrieb bestimmte Größengrenzen nicht überschreiten (§ 13a Einkommensteuergesetz/EStG. Zum Durchschnittssatzgewinn zählen u. a. auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG). Davon ausgenommen sind allerdings Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen. Diese zählen nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Münster, zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Überschusseinkünfte nach § 2 Abs 1 Nr. 6 EStG, vgl. Urteil vom 23.9.2020, 7 K 3909/18 E).
Der Fall
Ein Landwirt pachtete von seiner Ehefrau einen Hof mit Landwirtschaftsflächen, die er zunächst selbst bewirtschaftete, später aber an Dritte unterverpachtete. Der Landwirt erklärte die Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung und machte entsprechende Werbungskosten geltend. Das Finanzamt rechnete hingegen die Einkünfte ohne Abzüge dem Durchschnittssatzgewinn hinzu.
Revision
Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof/BFH unter dem Aktenzeichen VI R 38/20 anhängig.
Stand: 29. August 2022
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