Ausgangssituation
In nicht mehr aktiv bewirtschafteten Höfen mit in der Regel verpachteten Flächen stecken regelmäßig „steuerverstrickte“ Probleme. Diese treffen dann ahnungslose Erben. Erwerben diese von Todes wegen einen Landwirtschaftsbetrieb, gehen diese oftmals davon aus, dass sie Privatvermögen von dem verstorbenen Betriebsinhaber geerbt haben. Dementsprechend werden die Pachteinnahmen von den Erben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Von den Finanzämtern wird der Sachverhalt meist nicht hinterfragt und die Steuererklärungen werden so akzeptiert. Die böse Überraschung kommt, wenn Grundstücksteile oder der ganze Betrieb von den Erben verkauft wird. Den Erben droht dann eine hohe Steuernachzahlung aus der Steuerpflicht des Gewinns bzw. aus der Auflösung stiller Reserven (§ 14 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).
Fehlende Betriebsaufgabe
Die ehemaligen Betriebsinhaber/innen haben es meist versäumt, dem Finanzamt eine eindeutige Betriebsaufgabe zu übermitteln. Die bloße Erklärung der Verpachtungseinkünfte als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anstatt aus Land- und Forstwirtschaft ist keine Betriebsaufgabeerklärung. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH in mehreren Entscheidungen bestätigt. Auch der Verkauf des lebenden Inventars und die Verpachtung der Anbauflächen gelten nicht als Betriebsaufgabe. Ebenso wenig führt der Verkauf der Hofstelle ohne die Landwirtschaftsflächen zu einer Zwangsbetriebsaufgabe. Denn für die Bewirtschaftung von Stückländereien bedarf es keiner Hofstelle (BFH vom 11.2.2021 VI R 17/19). Auch eine ständige Verkleinerung des Betriebs durch Veräußerung von Anbauflächen führt nicht zu einer automatischen Betriebsaufgabe. Dies gilt auch dann, wenn eine ertragreiche Bewirtschaftung mit den verbleibenden Flächen nicht mehr möglich ist (vgl. § 14 Abs. 2 EStG).
Betriebsaufgabeerklärung
Nur eine vom Betriebsinhaber unmissverständliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt, begleitet von dem Bewusstsein, dass infolge der Aufgabe die stillen Reserven zu versteuern sind, ist eine eindeutige und zweifellose Betriebsaufgabe (vgl. BFH IV R 36/94). Eine solche Betriebsaufgabeerklärung, welche keiner bestimmten Form unterliegt, schützt die Erben bei einem späteren Verkauf von ehemaligen Landwirtschaftsflächen als Baugrundstück oder zur anderweitigen Nutzung vor der Versteuerung hoher stiller Reserven.
Stand: 29. August 2022
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