Vorabgewinnanteile
Landwirte können für bestimmte Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch nehmen (§ 24 Umsatzsteuergesetz/UStG). Voraussetzung ist u. a., dass der Gesamtumsatz des Betriebs im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als € 600.000,00 betragen hat. Strittig war, ob gesellschaftsrechtlich vereinbarte Vorabgewinnanteile aus der Überlassung von Vieheinheiten mit dem Durchschnittssteuersatz besteuert werden können.
BFH-Beschluss
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im vorgenannten Fall der Regelsteuersatz maßgeblich (Beschluss v. 12.11.2020, V R 22/19; veröffentlicht am 15.4.2021). Denn die Überlassung von Vieheinheiten betrifft keine in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugten Gegenstände. Auch bezieht sich die Überlassung von Vieheinheiten nicht auf normalerweise in landwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel. Damit liegt keine landwirtschaftliche Dienstleistung vor, für welche der Durchschnittssteuersatz anzuwenden wäre.
Fazit
Im Fall einer Leistungserbringung gegen Vorabgewinn liegt keine landwirtschaftliche Dienstleistung vor. Daher findet die Durchschnittssatzbesteuerung keine Anwendung.
Stand: 30. August 2021
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