Betriebsverkleinerung versus Betriebszerschlagung
Stellt die Übertragung von Teilflächen aus einem ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb eine Betriebsverkleinerung oder eine Betriebszerschlagung dar? Mit dieser Frage beschäftigte sich jüngst das Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 22.5.2019, 7 K 802/18 E). Der „feine“ Unterschied liegt darin, dass im Fall einer Betriebszerschlagung sämtliche stillen Reserven versteuert werden müssen.
Der Fall
Im Streitfall übertrug eine ehemalige Landwirtin sämtliche Grundstücke ihres ruhenden Landwirtschaftsbetriebes an ihre beiden Töchter, wobei die eine Tochter 29.000 qm und die andere Tochter 11.000 qm von der Gesamtfläche von 40.000 qm erhielten. Die Finanzverwaltung wertete dies als Betriebszerschlagung und forderte Steuern aus einem Entnahmegewinn von knapp € 300.000,00. Die Landwirtin war der Auffassung, dass lediglich hinsichtlich des kleineren Teils eine Entnahme vorliege und der Betrieb mit dem restlichen Teil fortgeführt würde. Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung nicht.
Keine geringfügige Fläche
Das Finanzgericht argumentierte so: Die Landwirtin hat vom gesamten Grundbesitz ca. 72 % auf die eine Tochter und ca. 28 % auf die andere Tochter übertragen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem auf die Tochter T2 übertragenen Anteil nicht um eine geringfügige Teilfläche. Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof/BFH anhängig (Az. VI R 24/19).
Stand: 27. August 2019
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