Option für die Umsatzsteuer
Leistungen aus Vermietungen und Verpachtungen unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Der Vermieter kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auf die Steuerfreiheit verzichten und auf den Pachtbetrag Umsatzsteuer verrechnen. Dies hat für diesen wiederum den Vorteil, dass er hinsichtlich seiner Aufwendungen (Anschaffungskosten, Erhaltungsaufwendungen) vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Umsatzsteueroption ist, dass der Mieter/Pächter den Gegenstand für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze verwendet.
Pauschallandwirt
Dies ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei einem Pauschallandwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz-UStG), gerade nicht der Fall. Denn die Vorschrift des § 24 UStG beinhaltet in Abs. 1 Satz 4 das Verbot eines Vorsteuerabzugs für den betreffenden Landwirt. Folglich wird per Gesetz ein leistungsbezogener Vorsteuerabzug ausgeschlossen, welcher gerade Voraussetzung für die Umsatzsteueroption wäre (Urteil vom 1.3.2018, V R 35/17). Im Streitfall vermietete ein Steuerpflichtiger einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall an eine GbR, welche einen landwirtschaftlichen „Pauschalbetrieb“ unterhielt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Herstellkosten der vermieteten Anlage nach Auffassung des BFH zu Recht.
Stand: 28. August 2018
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