Brennbuch
Ein ordnungsgemäß geführtes Brennbuch stellt ein wichtiges Hilfsmittel zur steuerlichen Überwachung einer Brennerei dar. Das Brennbuch dient u. a. als Grundlage für die Erhebung der Branntweinsteuer. Landwirtinnen und Landwirte, die neben ihrem landwirtschaftlichen Betrieb auch eine Obstbrennerei betreiben, müssen im Regelfall ein Brennbuch führen. Dies ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 der Anlage zur Branntweinmonopolverordnung – Brennereiordnung.
Erfassung des erzeugten Alkohols
Landwirte mit kleinen Obstbrennereien verfügen meist nicht über geeignete Messeinrichtungen zur Erfassung des erzeugten Alkohols. Dieser wird in vielen Fällen lediglich geschätzt. So war es auch im Streitfall, den das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zu entscheiden hatte. Steuerpflichtige einer registrierten Obstabfindungsbrennerei schätzten lediglich den von ihnen erzeugten Alkohol. Das zuständige Hauptzollamt ordnete daraufhin die Führung eines Brennbuches an. Zu Recht, wie das FG entschieden hat (Urteil vom 14.11.2017, 11 K 664/15 und 11 K 665/15, rkr.).
Stand: 28. August 2018
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