Gewinnerzielungsabsicht
Forstwirtschaftsbetriebe arbeiten nicht selten mit Verlusten. Werden längerfristig keine Gewinne erzielt, erkennt die Finanzverwaltung die geltend gemachten Verluste nicht (mehr) an. Der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht kann vom Land- und Forstwirt oftmals nicht erbracht werden.
Der Fall
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Landwirt seinen Betrieb auf seinen Sohn gegen Nießbrauchsvorbehalt übertragen. Der Landwirt ermittelte weiterhin seinen steuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Die auf den Forstbetrieb entfallenden Verluste erkannte das Finanzamt allerdings mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht an. Ein Gutachten des Forstwirtes, nach diesem der Forstbetrieb bis 2092 einen Totalgewinn erzielen könnte, wurde von der Finanzverwaltung wegen des langen Prognosezeitraumes abgelehnt. Eine Gewinnprognose für den Zeitraum des Nießbrauchs an den Forstflächen war negativ.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) darf sich bei einem Forstbetrieb die Totalgewinnprognose „grundsätzlich generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des Baumbestands“ erstrecken (Leitsatz aus Urteil vom 7.4.2016, Az. IV R 38/13). Das vorinstanzliche Finanzgericht lehnte die Annahme eines generationenübergreifenden Totalgewinns mangels Identität der Betriebe des Rechtsvorgängers und Rechtsnachfolgers ab. Denn durch die Nießbrauchsbestellung sind zwei Betriebe entstanden.
Fazit
Durch dieses Urteil ist höchstrichterlich abschließend geklärt, dass eine Totalgewinnprognose nicht auf den Zeitraum einer Nutzungsüberlassung (Nießbrauchsbestellung) beschränkt ist. Dieser Aspekt dürfte vielen Landwirten bei der Geltendmachung von Verlusten hilfreich sein.
Stand: 29. August 2016
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