Auslandsvermögen
Während für inländisches Vermögen der Land- und Forstwirtschaft entsprechende Bewertungsverfahren zur Anwendung kommen, mit diesen sich für steuerliche Zwecke im Regelfall ein niedrigerer Wert als der Verkehrswert errechnet, gelten für im EU-Ausland belegene Vermögen ausschließlich die Verkehrswerte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah darin eine verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (EuGH vom 17.1.2008, C-256/06).
Reaktion der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem aktuellen Schreiben zu dem EuGH-Urteil Stellung genommen und bestimmt, dass das im EU-Ausland belegene land- und forstwirtschaftliche Vermögen mit dem vergleichbaren Wert angesetzt werden kann, der sich nach den Bewertungsvorschriften für Inlandsvermögen ergäbe (Bayer. Landesamt für Steuern vom 28.4.2016, S 3811.1.1 - 10/2 St 34).
Stand: 29. August 2016
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