Übertragung zu Buchwerten an mehrere Erwerber
Buchwertfortführung
Bei Betriebsaufgabe oder entgeltlicher Betriebsveräußerung fällt im Regelfall ein steuerpflichtiger Aufgabegewinn in Höhe sogenannter „stiller Reserven“ an. Stille Reserven entstehen im Anlagevermögen, wenn der Buchwert niedriger ist als der tatsächliche Verkehrswert, zu dem das Anlagevermögen veräußert oder aus dem Betrieb entnommen wird.
Unentgeltliche Betriebsübertragung
Das Einkommensteuergesetz kennt hierzu aber eine Ausnahme. Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers bzw. Mitunternehmers die Wirtschaftsgüter mit den Buchwerten anzusetzen (§ 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes – EStG). Eine steuerfreie Übertragung zu Buchwerten wollte auch ein Landwirt. Dieser hat seinen verpachteten Betrieb an eine Tochter und zwei Enkelkinder übertragen. Das Finanzamt deckte jedoch die stillen Reserven auf und setzte einen Aufgabegewinn fest. Eine Übertragung zu Buchwerten lehnte das Finanzamt ab, weil der Betrieb auf drei unterschiedliche Personen aufgeteilt und zerschlagen worden sei.
Urteil Finanzgericht Münster
Die Richter am Finanzgericht Münster folgten der Ansicht der Finanzverwaltung nicht. Der Landwirt hat seinen Betrieb nicht zerschlagen, sondern vielmehr 3 Teilbetriebe in vorweggenommener Erbfolge übertragen. Die Erwerber haben den Betrieb fortgeführt. Entscheidend in diesem Fall war, dass jede Teileinheit eine Fläche von mehr als 3.000 m² hatte. In Fällen einer ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit, stellt jede Fläche von mehr als 3.000 m² einen selbstständigen Teilbetrieb dar (Urteil FG Münster vom 24.04.2015, 14 K 4172/12 E).
Revision anhängig
Das letzte Wort zu diesem Fall hat allerdings der Bundesfinanzhof. (BFH). Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (Az. IV R 27/15).
Stand: 28. August 2015
Über uns: Wir sind Steuerberater in Mildstedt und Husum und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Spezialgebiete sind die Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben, von Ärzten und im Gewerbe Tätigen sowie Gastronomen und Privatpersonen.
Erscheinungsdatum: