Vorsteuerabzug
Landwirtinnen und Landwirte werden bei Wegfall der Voraussetzungen für die Durchschnittssatzbesteuerung durch Überschreitung der maßgeblichen Umsatzgrenze von € 600.000,00 (§ 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG) mit der Regelbesteuerung konfrontiert. Oder sie beantragen die Regelumsatzbesteuerung, was ihnen nach § 24 Abs. 4 UStG möglich ist. Der (zwangsweise) Übergang zur Regelbesteuerung hat zwar den Vorteil des künftig möglichen vollständigen Vorsteuerabzugs gegenüber dem bisher nur pauschalierten Vorsteuerabzug. Für den Übergangszeitraum gilt es jedoch, einige Besonderheiten zu beachten.
Vollständiger und pauschalierter Vorsteuerabzug
Angenommen, der Landwirt möchte oder muss ab 2024 die Regelbesteuerung anwenden. Bis 31.12.2023 unterlag er noch der Durchschnittssatzbesteuerung. Weiter angenommen, es fand im letzten Jahr ein Leistungsbezug statt, welcher im Zusammenhang mit einem in 2024 getätigten Ausgangsumsatz steht. In diesem Fall geht dem Landwirt die in diesem Leistungsbezug enthaltene Vorsteuer verloren. Denn durch die in 2023 geltende Durchschnittssatzbesteuerung besteht im Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs kein vollständiges Vorsteuerabzugsrecht. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt des Leistungsbezugs feststeht, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter im Folgejahr wegen Überschreitung der Umsatzgrenze zum Regelsteuersatz veräußert werden müssen. Stattdessen können für in 2023 getätigte Eingangsumsätze - je nach Art der Lieferung - entweder 5,5 % oder 9,0 % der Bemessungsgrundlage als Vorsteuer abgezogen werden. Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung verwendet werden (Abschn. 15.1 Abs. 5 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStAE).
Rechnungsdatum/Lieferdatum
Für die zeitliche Abgrenzung des Vorsteuerabzugsrechts ist der Zeitpunkt der empfangenen Lieferung/sonstigen Leistung maßgeblich, nicht die Zahlung des Entgelts bzw. das Datum der Rechnung.
Stand: 13. März 2024
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