Nachabfindungsanspruch
Den übrigen Erben eines landwirtschaftlichen Anwesens steht im Rahmen einer Erbauseinandersetzung oftmals ein Nachabfindungsanspruch gegenüber dem Hoferben zu (vgl. § 13 Höfeordnung HöfeO). Ein solcher besteht im Regelfall dann, wenn der Hoferbe beispielsweise landwirtschaftlichen Nutzgrund als Baugrundstücke veräußert. Für diese Fälle ist der Hoferbe verpflichtet, den übrigen Erben einen Nachabfindungsbetrag zukommen zu lassen.
Grunderwerbsteuerpflicht
Werden zur Erfüllung eines solchen Nachabfindungsanspruchs andere Hofgrundstücke nachträglich übertragen, entspricht dies weder einem Erwerbsvorgang von Todes wegen noch stellt er einen Pflichtteil eines weichenden Miterben dar. Der Nachabfindungsanspruch nach der Höfeordnung ist auch kein Vermächtnis. Der Nachabfindungsanspruch nach der Höfeordnung ist vielmehr gesetzlicher Natur und damit auch keine Schenkung des Hoferben. Daher greift keine im Grunderwerbsteuergesetz enthaltene Befreiungsvorschrift, weder § 3 Nr. 2 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz/GrEStG noch § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG. Beide Vorschriften stellen Grundstückserwerbe von Todes wegen steuerfrei und finden nach Auffassung des Bundesfinanzhofes/BFH keine Anwendung. Urteil vom 29.9.2015, BStBl 2016 II S. 104).
Stand: 23. Februar 2023
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