Durchschnittssatzbesteuerung
Landwirte können für mit ihrem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen (mit Ausnahme von Getränken oder alkoholischen Flüssigkeiten z. B. aus einer Obstbrennerei) eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen wählen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG). Der Durchschnittssteuersatz beträgt 10,7 % für alle Umsätze.
Neue Umsatzgrenze
Bislang konnten alle Landwirtschaftsbetriebe von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch machen. Dieser Umstand wurde seit Längerem von der EU-Kommission kritisiert. Die EU hatte die Vereinbarkeit der Regelungen mit den verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts angezweifelt und beim Europäischen Gerichtshof/EuGH Klage erhoben. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 reagierte der Gesetzgeber auf das anhängige EuGH-Verfahren und führte eine Umsatzgrenze von € 600.000,00 ein. Landwirtschaftsbetriebe, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als € 600.000,00 betragen hat, können von der Durchschnittssatzbesteuerung künftig also nicht mehr Gebrauch machen.
Anwendung
Die Neuregelung gilt erstmals für Umsätze, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 32 UStG).
Stand: 01. März 2021
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