Grundsatz
Die Finanzverwaltung erkennt geltend gemachte Verluste aus Land- und Forstwirtschaft bzw. aus anderen selbstständigen Tätigkeiten nur an, wenn der Steuerpflichtige anhand einer Totalgewinnprognose einen nachhaltigen Gewinn nachweist. Andernfalls werden die Verluste als „Liebhaberei“ betrachtet und nicht anerkannt. Besonders vielfach als „privater Luxus“ betrachtete Pferdegestüte, Pferdepensionen und ähnliche „verlustträchtige“ Unternehmungen werden von den Finanzbehörden hinsichtlich Gewinnerzielungsabsicht besonders sorgfältig betrachtet und geprüft.
Der Fall
Im Streitfall wurde ein Landwirtschaftsbetrieb in eine Pferdepension umgebaut. Es wurde u. a. auch eine Reithalle errichtet. Die hohen Kosten wurden als Verluste geltend gemacht. Nach einiger Zeit wurde der Betrieb unter Nießbrauchsvorbehalt an den Sohn übertragen. Das Finanzamt (FA) führte eine Betriebsprüfung durch und kam zu dem Schluss, dass der Betrieb bestenfalls bei einer Betriebsdauer von 45 Jahren zu einem ausgeglichenen Ergebnis gelangen könne. Aufgrund des vorliegenden Nießbrauchrechts sei aber keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben, weil die Prognose auf die Dauer des Nießbrauchrechts zu beschränken sei. Das FA erließ daraufhin geänderte Einkommensteuerfestsetzungen ohne Ansatz der Verluste aus Land- und Forstwirtschaft.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamts nicht, wonach eine Gewinnprognose nur für die Dauer des Nießbrauchrechts zulässig sei. Der BFH ist der Meinung, dass eine „generationenübergreifende Totalgewinnprognose unter Einbeziehung des unentgeltlichen Rechtsnachfolgers“ bei einem Landwirtschaftsbetrieb in Betracht kommen müssen, wenn der Rechtsvorgänger „infolge umfangreicher Investitionen die wirtschaftliche Grundlage des späteren Erfolgs in Form von positiven Einkünften bei seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger gelegt hat“ (Leitsatz Urteil vom 23.10.2018, VI R 5/17). Der BFH führte darüber hinaus aus, dass eine generationenübergreifende Totalgewinnprognose betriebsübergreifend auch dann durchzuführen sei, „wenn der Landwirtschaftsbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird“. In solchen Fällen sei eine Totalgewinnprognose „ungeachtet der Entstehung zweier landwirtschaftlicher Betriebe für einen fiktiven konsolidierten Landwirtschaftsbetrieb“ zu erstellen. Damit können Landwirtinnen und Landwirte, die ihren Betrieb unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen, unter bestimmten Umständen die Anerkennung ihrer „Investitionsverluste“ erreichen, wenn der Nachfolger durch ihre Investitionen voraussichtlich Gewinne schreiben kann.
Stand: 25. Februar 2019
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