Rücklagen § 6b EStG
Gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Landwirtinnen und Landwirte stille Reserven aus bestimmten veräußerten Wirtschaftsgütern auf andere neu angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen. Dies geschieht entweder, indem der Veräußerungsgewinn von den Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsgutes abgezogen wird. Oder es erfolgt eine den Gewinn mindernde Rücklagenbildung für künftige Anschaffungen. Im Ergebnis müssen Landwirtinnen und Landwirte bei Inanspruchnahme der Rücklage stille Reserven nicht versteuern.
Inländisches Betriebsvermögen
Die Übertragung stiller Reserven ist nach derzeit geltendem Recht nur möglich, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen eines inländischen landwirtschaftlichen Betriebes gehört haben. Und auch das neu angeschaffte Wirtschaftsgut muss zum Anlagevermögen eines in Deutschland belegenen Betriebs gehören. Letzteres hat der Europäische Gerichtshof bereits moniert (Urteil vom 16.4.2015 Rs. C 591/13). Mit diesem Thema befasst sich jetzt erneut der Bundesfinanzhof (BFH). Im Streitfall veräußert ein Landwirt seinen inländischen Betrieb und bildete eine § 6b Reinvestitionsrücklage. Diese übertrug er auf die Anschaffungskosten eines Grundstücks des Gesamthandvermögens einer ungarischen Personengesellschaft (BFH-Az. VI R 96/13).
Übertrag auf nicht fertiggestellte Wirtschaftsgüter
In einem anderen Fall, den der BFH zu entscheiden hat, geht es um Übertragung einer § 6b-Rücklage auf einen anderen Gewerbebetrieb. Ein Landwirt hatte eine in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gebildete Reinvestitionsrücklage auf einen seiner anderen (Gewerbe-)Betriebe übertragen. Zu diesem Zeitpunkt bzw. in dem betreffenden Wirtschaftsjahr der Übertragung war das Ersatzwirtschaftsgut noch nicht fertiggestellt, es wurde aber bereits mit dessen Herstellung begonnen (BFH-Az. VI R 50/16).
Fazit
Auch in diesen gleich gelagerten Fällen der Bildung einer Investitionsrücklage können sich Landwirtinnen und Landwirte auf die anhängigen BFH-Verfahren berufen. Die betreffenden Steuerbescheide können durch Einlegung von Rechtsmittel bis zur BFH-Entscheidung offen gehalten werden.
Stand: 27. Februar 2017
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