Feldinventar
Ein Feldinventar ist steuerlich ein selbstständiges Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens. Feldinventar ist „die aufgrund einer Feldbestellung auf einer landwirtschaftlichen Nutzfläche vorhandene Kultur mit einer Kulturdauer von bis zu einem Jahr“ (R 14 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuerrichtlinien EStR). Bilanztechnisch ist das Feldinventar mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzeln zu bewerten.
Aktivierungswahlrecht
Landwirtinnen und Landwirte haben hinsichtlich einer steuerlichen Aktivierung des Feldinventars ein Wahlrecht. Zur Vereinfachung räumt die Finanzverwaltung Landwirten in R 14 Abs. 3 der EStR die Möglichkeit ein, von einer Aktivierung abzusehen. Dies setzt allerdings voraus, „dass in der Schlussbilanz des Betriebs für vorangegangene Wirtschaftsjahre oder bei einem Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich bzw. bei einem Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmenüberschussrechnung im Rahmen der Übergangsbilanz keine Aktivierung“ eines Feldinventars erfolgt ist. Letzteres gilt auch bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge oder bei einem Strukturwandel von einem Gewerbebetrieb zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.
Der Fall
Eine im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tätige GmbH & Co. KG hatte in ihren Bilanzen das Feldinventar zunächst aktiviert. Im Zuge der Veräußerung des Teilbetriebes Milchviehhaltung und der damit zwangsweise verbundenen Umstrukturierung des Betriebes aktivierte die KG das Feldinventar plötzlich nicht mehr. Das Finanzamt folgte dem zunächst. Nach einer Betriebsprüfung nahm das Finanzamt allerdings eine erfolgswirksame Aktivierung vor – zu Recht, wie das Finanzgericht Sachsen-Anhalt festgestellt hat (Urteil vom 17.2.2016, 3 K 1049/14).
Das Urteil
Hat ein Landwirt sein Wahlrecht zur Aktivierung des Feldinventars ausgeübt, so ist er daran auch für die Zukunft gebunden. Eine nachträgliche Inanspruchnahme der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung scheidet insoweit aus. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch bei einem Strukturwandel. Dies gilt zumindest insoweit, als sich am bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Charakter des Betriebes nichts geändert hat.
Revision
Gegen dieses Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (Az. IV R 23/16).
Stand: 27. Februar 2017
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