Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer unterliegen in erster Linie Kaufvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Grundstücke im steuerlichen Sinne sind alle Grundstücke, die nach bürgerlichem Recht als solche zu verstehen sind. Ein Haubergkomplex zählt dabei nicht als Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, wie der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden hat (BFH vom 9.11.2016, II R 17/15).
Der Fall
Ein Land- und Forstwirt kaufte ein unbebautes Grundstück sowie acht Pfennige eines Haubergkomplexes (Haubergspfennige) dazu. Bewirtschaftet und verwaltet wird der Haubergkomplex durch eine Waldgenossenschaft. Das Finanzamt unterwarf den gesamten Kaufpreis – also den Kaufpreis für das Grundstück als auch den Kaufpreis für die Haubergspfennige – der Grunderwerbsteuer. Der Käufer wehrte sich mit dem Einspruch gegen die Einbeziehung des Kaufpreises für die Haubergspfennige zur Grunderwerbsteuer. Der Einspruch wurde abgelehnt. Das anschließende Verfahren vor dem Finanzgericht Münster war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamtes zurück.
Haubergkomplex
Ein Haubergkomplex stellt kein materielles Grundstück dar. Der Haubergkomplex ist eine auf Dauer angelegte Vereinigung von Anteilberechtigten zur Erhaltung des Waldes in seinem Bestand. Die Haubergsanteile „vermitteln eine Berechtigung mit mitgliedschaftlichem und sachenrechtlichem Einschlag“, wie der BFH feststellte. Die Hauberggrundstücke stehen auch nicht im Bruchteilseigentum der Anteilberechtigten. Haubergsanteile verkörpern auch keine Miteigentumsanteile und der Haubergkomplex ist nach Auffassung des BFH auch nicht mit einer Erbengemeinschaft vergleichbar, sondern auf Dauer angelegt. Daher überzeugte den Senat die Begründung des Finanzamtes nicht, der Haubergkomplex würde deshalb der Grunderwerbsteuer unterliegen, weil bei einer Erbengemeinschaft der Erwerb eines Miterbenanteils an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Fazit
Land- und Forstwirte sollten sich in allen gleich gelagerten und noch offenen Fällen auf dieses Urteil berufen. Vielfach – wie auch im Streitfall – übersteigt der Kaufpreis für die Haubergspfennige den Kaufpreis des Waldgrundstücks, sodass die Grunderwerbsteuerersparnis im Einzelfall erheblich sein kann.
Stand: 27. Februar 2017
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