Grundstückshingabe ist grunderwerbsteuerpflichtig
Abfindungsergänzungsanspruch
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 der Höfeordnung (HöfO) können die Erbberechtigten, sofern der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den Hof veräußert, unter Anrechnung bereits erhaltener Abfindungen die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihnen als Nachlass zugestanden hätte. Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt 1/10 des Hofwerts übersteigen. Ausnahme: Die Grundstücke mussten zur Erhaltung des Hofes verkauft werden.
Grunderwerbsteuer
Von der Grunderwerbsteuer befreit sind grundsätzlich Grundstückserwerbe von Todes wegen und Schenkungen zu Lebzeiten. Außerdem wird der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks im Wege der Teilung des Nachlasses (§ 3 Nr. 2, 3 des Grunderwerbsteuergesetzes GrEStG) von der Grunderwerbsteuer nicht erfasst.
Beide Vorschriften finden jedoch nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 29.9.2015, II R 23/14) keine Anwendung in Fällen, in denen der Hoferbe einem anderen Miterben zur Abgeltung des Abfindungsergänzungsanspruches ein Grundstück überträgt.
Der Fall
Ein älteres Landwirte-Ehepaar übertrug ihr landwirtschaftliches Anwesen an den Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Die Tochter erhielt eine Abfindung. Zur Erfüllung des Abfindungsergänzungsanspruchs wurde vereinbart, dass der Tochter ein Anspruch auf Übertragung eines Baugrundstücks mit einer Fläche von 1.000 m² nach eigener Wahl zustehen soll, falls bestimmte zum Hof gehörende Grundstücke oder Teile davon Baulandqualität erhalten sollten. Dies wurde letztlich auch so vollzogen. Das Finanzamt setzte auf den Erwerb eine Grunderwerbsteuer fest.
Entscheidung des BFH
Das Finanzamt handelte in dem Fall rechtmäßig. Die im Grunderwerbsteuergesetz vorgesehenen Befreiungsvorschriften für Erbschaften und Schenkungen greifen hier nicht. Der Fall sei vergleichbar mit einem steuerpflichtigen Grundstückserwerb zur Erfüllung eines auf Geld gerichteten Pflichtteilsanspruchs. Gleiches gilt für einen Grundstückserwerb, mit dem ein Abfindungsergänzungsanspruch nach einer Hofübergabe abgegolten wird. Der Fall war auch nicht mit der Übertragung eines Grundstücks im Wege der Teilung des Nachlasses vergleichbar.
Stand: 25. Februar 2016
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