Hotelappartementkauf und Renovierung
Ein Immobilienkauf unterliegt generell nicht der Umsatzsteuer. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf Renovierungskosten besteht allerdings die Möglichkeit, zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren (§ 9 Umsatzsteuergesetz/UStG). Steuerschuldner ist in diesem Fall der zur Umsatzsteuerpflicht optierende Käufer (§ 13b UStG).
Zeitlimitierte Eigennutzung
Die Finanzämter verneinen einen Anspruch auf Vorsteuerabzug gerne mit dem Argument, dass das Appartement zeitweise auch privat genutzt würde. In der Tat sehen Kaufverträge über Hotelappartements eine zeitlich limitierte Selbstnutzung vor. Im Streitfall konnte das Appartement bis zu fünf Wochen im Jahr privat genutzt werden.
Urteil des Finanzgerichts
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster (Urteil vom 28.1.2021, 5 K 1265/20 U) ist die zeitweise Privatnutzung eines Hotelappartements für den Vorsteuerabzug nicht schädlich. Im Streitfall musste für die Zeit der Eigennutzung eine Betriebskostenpauschale entrichtet werden. Im Übrigen kommt es auf die Entscheidung des Appartementkäufers an, ob er das Objekt dem Unternehmen zuordnet. Letzteres kann nach Auffassung des Gerichts auch durch Option im notariellen Kaufvertrag oder mittels einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, erfolgen.
Stand: 29. September 2021
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