Kein Versicherungsfall
Ein Gaststättenbetreiber kann nicht auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung hoffen, wenn er seinen Betrieb coronabedingt schließen muss. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil festgestellt (v. 10.5.2021 - 16 U 25/21). Nach Auffassung des Gerichts stellen die Corona-Pandemie und die in ihrer Folge ergangenen Verordnungen keinen Versicherungsfall dar.
Gefahr geht vom eigenen Betrieb aus
Die Versicherungsbedingungen der meisten Versicherer beschränken ihre Leistungen auf sogenannte endogene oder intrinsische Gefahren. Das sind solche Situationen, in denen der Betriebsschließungsgrund aus dem eigenen Betrieb heraus begründet wird und die Gesundheitsbehörden eine konkrete, einzelfallbezogene Maßnahme zur Bekämpfung dieser konkreten Infektionsgefahr setzen.
COVID-19 keine versicherte Krankheit
Zudem fehlte das durch das Corona-Virus verursachte COVID-19 in dem konkreten Fall in der Aufzählung der versicherten Krankheiten in den Versicherungsbedingungen. Aufzählungen in den Versicherungsbedingungen sind stets abschließend. Krankheiten, die nicht genannt sind, sind nicht versichert.
Stand: 29. September 2021
Über uns: Wir sind Steuerberater in Mildstedt und Husum und beraten Sie zu allen Themen des Steuerrechts. Unsere Spezialgebiete sind die Beratung von landwirtschaftlichen Betrieben, von Ärzten und im Gewerbe Tätigen sowie Gastronomen und Privatpersonen.
Erscheinungsdatum: