Ausländische Sicherheitsvorschriften
Sicherheits- bzw. Bauvorschriften des jeweiligen Reiselandes müssen in einem inländischen Schadenersatzprozess auf Rückzahlung des Reisepreises beachtet werden. Unter welchen Umständen und in welchem Umfang dies erfolgen muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Verfahren entschieden (BGH, Urteil vom 25.6.2019, X ZR 166/18).
Der Fall
Ein Kunde buchte über einen deutschen Reiseveranstalter für insgesamt sechs Personen eine einwöchige Pauschalreise nach Gran Canaria. Am Tag der Ankunft prallte das Kind der Reisenden im Hotelzimmer gegen die Balkontür, die noch verschlossen war. Die Scheibe zerbrach und das Kind erlitt Schnittverletzungen. Auf der Glastüre waren diverse Markierungen angebracht. Doch dies allein genügte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs/BGH nicht.
Das Urteil
Beide Vorinstanzen (Landgericht und Oberlandesgericht) wiesen die Klagen, die unter anderem auf Rückzahlung des Reisepreises, Ersatz materieller Schäden, Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit und Schmerzensgeld gerichtet waren, ab. Der BGH hob das zweitinstanzliche Urteil wieder auf und wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück (BGH, Urteil vom 25.6.2019, X ZR 166/18). Der BGH hat das Berufungsgericht angewiesen, zu klären, ob eine Balkontür aus nicht bruchsicherem Glas den für die Hotelanlage maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entspricht. Nur, wenn dies der Fall ist, wurde das Hotel den entsprechenden Sicherheitsstandards gerecht. Andernfalls wäre eine besondere Gefährdungslage gegeben.
Stand: 26. September 2019
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