Arbeit auf Abruf
Hat der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung je nach Arbeitsanfall zu erbringen, liegt nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine „Arbeit auf Abruf“ vor. Auch in Zeiten mit hohem Arbeitsanfall müssen gesetzlich festgelegte Vorgaben zur Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet werden.
Wochenarbeitszeit
Sofern die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht vertraglich festgelegt ist, gilt auch für Minijobber seit dem 1. Januar 2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart (bis 31.12.2018 waren es 10 Stunden).
450 Euro-Grenze
Gastronominnen und Gastronomen sollten beachten, dass bei als vereinbart geltender Arbeitszeit von 20 Stunden und einem Mindestlohn von € 9,19 pro Stunde die 450 Euro-Grenze regelmäßig überschritten wird (20 Wochenstunden*4,35=87 Arbeitsstunden im Monat, multipliziert mit € 9,19 = € 799,53). Soll die „Arbeit auf Abruf“ ein Minijob bleiben, müssen Arbeitgeber mit dem Minijobber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit auf maximal 11 Stunden festlegen. Die € 450-Grenze wird so auch noch nicht in 2020 überschritten. Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2020 auf € 9,35.
Stand: 26. September 2019
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