Mehrere Arbeitgeber
Vielfach hält sich die irreführende Meinung hartnäckig, dass Personen, die mehreren Beschäftigungen bei unterschiedlichen Auftraggebern zu verschiedenen Zeiten nachgehen, selbstständig sind. Diese Auffassung trifft in den allermeisten Fällen nicht zu. Ein Kellner, der für drei Gastwirte arbeitet, ist angestellt, nicht selbstständig. Genauso verhält es sich beim Zimmermädchen, das in zwei Hotelbetrieben jeweils halbtags tätig ist. Ein Klavierspieler, der jeden Abend für mehrere Stunden in der Hotellobby für Unterhaltung sorgt, kann hingegen ein selbstständiger Musiker sein.
Abgrenzungskriterien
Für die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit sind folgende Prüfpunkte maßgeblich: Wird die Leistung weisungsgebunden erbracht und ist die Person in die Organisation des Arbeitgebers eingebunden? Letzteres ist der Fall, wenn der Beschäftigte feste Arbeitszeiten hat und Arbeit von anderen entgegennimmt und diesen zuarbeitet. So beispielsweise der Kellner, der die von der Küche gefertigten Speisen serviert.
Unternehmerrisiko
Ein weiteres wichtiges Abgrenzungskriterium ist das Unternehmerrisiko. Trägt die beschäftigte Person kein Unternehmerrisiko, liegt grundsätzlich ein Angestelltenverhältnis vor. Das Risiko, den Job zu verlieren, gilt nicht als Unternehmerrisiko. Kein Unternehmerrisiko trägt der Kellner oder das Zimmermädchen. Beim Klavierspieler liegt hingegen im Regelfall Unternehmerrisiko vor, auch wenn er als Musiker bei mehreren Hotels tätig ist. Ausnahme: Der Musiker hat einen oder mehrere feste Arbeitsverträge. Bei einem freischaffenden Musiker fehlt es auch im Regelfall an dem Erfordernis der Eingliederung in die Organisationsstruktur des Hotelbetriebes.
Antragsverfahren
Im Zweifelsfall sollte der Gastronom/Hotelier eine Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Geschieht dies vor Beschäftigungsaufnahme, sind bis zum Ergehen des Bescheides keine Sozialabgaben zu entrichten. Das Ergebnis aus dem Statusklärungsverfahren ist auch für einen Sozialversicherungsprüfer bindend (§ 7a Abs. 1 viertes Sozialgesetzbuch – SGB IV).
Stand: 26. September 2017
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